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BERATUNG & BETREUUNG &
MEDIATION

THOMAS KOCH

Diplom Sozialarbeiter (FH)Sozialwirt (FH)

Mediator (fiRAK)

Mitglied im Bundesverband für Berufsbetreuer / –innen e.V.

Grundlage einer Verfahrenspflegschaft stellt § 67 der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) dar.

Ein Verfahrenspfleger im Betreuungsverfahren wird seitens des Gerichts dann bestellt, wenn der Betroffene nicht mehr ausreichend in der Lage ist, einem Verfahren physisch und psychisch zu folgen.

 Liegt eine Verständigungsunfähigkeit vor, werden durch Hinzufügung eines Verfahrenpflegers/Beistands die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen und die Gewährung des rechtlichen Gehörs garantiert.

Die Würde und die psychosoziale Entwicklung des Betroffenen sind hierbei wesentliche Grundlagen des verfahrenpflegerischen Handelns. Der Verfahrenspfleger hat im Verfahren dieselbe rechtliche Stellung wie der Betroffene selbst.

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