THOMAS KOCH
Diplom Sozialarbeiter (FH)Sozialwirt (FH)
Mediator (fiRAK)
Mitglied im Bundesverband für Berufsbetreuer / –innen e.V.
effektiv
human
Grundlage für die Bestellung eines Nachlasspflegers stellt § 1960 BGB dar.
Ein Nachlasspfleger wird bestellt, wenn die vorhandenen Erben die Annahme des Nachlasses verweigern oder die Ermittlung der Erben im Vordergrund stehen.
Hauptaufgaben des Nachlasspflegers sind somit die Ermittlung der Erben und die Sicherstellung und Verwertung des Nachlasses.